heklsoftware

- mit dem alten Charme kalter Triebe.

Zitat des Tages




Das Zitat des Tages wird Ihnen präsentiert von www.zitate.de

 

Vaterschaftstest und Unterhalt

Der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit der Mutter des Neugeborenen verheiratet ist, ist der Vater. Es muss also nicht erst festegestellt werden, zum Beispiel eben durch einen Vaterschaftstest, ob der Mann nun wirklich der Vater ist. Er wird als Vater eingetragen und hat somit auch die Pflichten eines Vaters. Wenn man nun Zweifel an der Vaterschaft hat, ändert auch ein privater Vaterschaftstest nichts an der Tatsache, dass man Vater ist. Die Unterhaltspflicht wird davon also keinesfalls berührt. Nur wenn der Mann juristisch, etwa mit einer Vaterschaftsanfechtungsklage, gegen die vermeindliche Vaterschaft vorgeht und mit Hilfe eines zugelassenen Vaterschaftstestes bewiesen wird, dass er nicht der Vater ist, dann erlischt mit der Vaterschaft auch die Unterhaltspflicht. Nun muss festgestellt werden wer der richtige Vater ist. Die Frage, ob man nun der Vater eines Kindes ist oder nicht kann also nur im Zuge einer eben erwähnten Anfechtungsklage geklärt werden oder etwa direkt im jeweiligen Unterhaltsprozess mit einem Vaterschaftstest.

Dazu sollte man allerdings beachten, dass man eine Anfechtungsklage nicht nur alleine auf einen heimlich eingeholten Vaterschaftstest stützen kann. Wenn sich doch herausgestellt hat, dass man nicht der Vater ist, so hat man Ansprüche auf Rückforderung des bisher gezahlten Unterhalts. Gegen das Kind hat man in den meisten Fällen keinen Anspruch auf Rückforderung, weil es mit dem Unterhalt in in den meisten Fällen nicht bereichert sein wird. Wenn sich also nun mit Hilfe eines Vaterschaftstestes herausgestellt hat, dass man nicht der Vater ist kann man auch das vielleicht gezahlte Geld an das Kind, wie zum Beispiel Taschengeld oder Geburtstagsgeschenke nicht zurückfordern. Es ist nämlich davon auszugehen, dass es sich bei diesen Zahlungen um eine sittliche oder Anstandspflicht handelt. Durch den Vaterschaftstest und den gewonnenen Unterhaltsprozess hat allerdings prinzipiell einen Anspruch gegen die Mutter wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Dies geht allerdings nicht einfach nur mit Hilfe eines Vaterschaftstestes, sondern man muss beweisen können, dass die Mutter von der Möglichkeiten der anderweitigen Vaterschaft Kenntnis hatte.

Es besteht allerdings noch die Möglichkeit einen Anspruch gegen den leiblichen Vater zu erheben. Nachdem der Vaterschaftstest gezeigt hat, das man selbst nicht der Vater ist, man allerdings die ganzen Jahre über Unterhalt gezahlt hat, besteht ein Regressanspruch. Damit dieser Anspruch auch durchgesetzt werden kann, steht die Mutter in der Pflicht den Namen des leiblichen Vaters zu nennen. Dies ist also alles Möglich, allerdings nur wenn es sich um einen juristisch begleitenden Vaterschaftstest handelt und nicht um einen heimlich eingeholten.